Arbeit
Der Bundestag hat nun (7. Mai 2020) ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
Unter anderem sollen Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I bis zum Jahresende nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.
Folgende Regelungsbereiche sieht der Gesetzesentwurf vor:
Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeld-Monate verschieben können, um während der Corona-Pandemie weiterhin ihrer Arbeit nachgehen zu können. Wenn die Pandemie überstanden ist, können Eltern diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern wegen der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Eltern, die wegen der Corona-Pandemie Einkommensersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) erhalten, wird die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert.
Normalerweise wird beim Elterngeld das durchschnittliche Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt für die Berechnung herangezogen. Wenn Elternteile wegen der Corona-Krise gerade weniger verdienen, sollen die betreffenden Monate nun nicht mitgerechnet werden, sodass das Elterngeld nicht niedriger ausfällt. Wer in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeitet und deswegen gerade keine Elternzeit nehmen kann, darf diese außerdem aufschieben.
Elterngeld bekommen Mütter und Väter, wenn sie nach der Geburt des Kindes nicht oder vorerst nur wenig arbeiten wollen. Der Staat unterstützt das mit mindestens 300 und maximal 1800 Euro im Monat – abhängig vom Netto-Verdienst vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld wird in voller Höhe maximal 14 Monate lang gezahlt, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen.
Der Bundesrat muss den Ausnahmeregelungen noch zustimmen. Die Regelungen gelten dann rückwirkend zum 1. März 2020.