Arbeit
Ist der Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EntFG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
Bei einer Corona-Infektion ordnen die Behörden generell Quarantäne an. Die Quarantäne gilt auch für Menschen, bei denen lediglich ein Verdacht auf eine Infektion besteht. Wer in Quarantäne ist und deshalb nicht arbeiten kann, erhält sein Gehalt bis zu sechs Wochen in voller Höhe trotzdem weiter. Dies ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Für die Kosten der Lohnfortzahlung kann der Arbeitgeber eine Erstattung beantragen.
Das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) hat einheitliche Arbeitsschutzstandards für das Arbeitsleben während der Corona-Pandemie festgelegt. Damit soll verhindert werden, dass sich Beschäftigte infizieren.
Arbeitsabläufe sollen so gestaltet werden, dass Arbeitnehmer möglichst wenig Kontakt zueinander haben und ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist. Das gilt überall: im Freien, in Fahrzeugen, in Werkstätten, Büros, Geschäften – aber auch während der Pausen und in der Kantine.
Lässt sich direkter Kontakt nicht vermeiden, müssen Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, etwa Mund- und Nasenschutz ausgeben oder Absperrungen aufstellen. Einmalhandschuhe sowie Desinfektionsmittel am Ein- und Ausgang sollte der Arbeitgeber bereitstellen. Auf Dienstreisen und größere Besprechungen mit mehreren anwesenden Personen sollen Firmen erst einmal verzichten.
Kurzarbeit soll den Unternehmen jetzt helfen, die Corona-Krise zu überstehen und die Arbeitsplätze zu erhalten: Das bedeutet, dass den Arbeitnehmern, trotz bestehender Arbeitsverträge, die Arbeitszeit ganz regulär gekürzt werden darf. Dadurch spart das Unternehmen Personalkosten und muss seinen Angestellten nicht kündigen. Derzeit können Firmen für insgesamt zwölf Monate am Stück Kurzarbeit anmelden.
Bei drohender Kurzarbeit muss der Arbeitgeber zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Arbeitsausfall auszugleichen. Erst dann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen. Ohne Zustimmung der Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber nicht einfach Kurzarbeit anordnen. Diese muss in den Arbeitsverträgen geregelt sein
Damit dem Arbeitnehmer durch diese Maßnahme nicht ein wesentlicher Teil seines Einkommens entgeht, springt die Bundesagentur für Arbeit ein. Sie gleicht dem Arbeitnehmer 60 Prozent des entgangenen Netto-Einkommens aus, Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Prozent. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden für diese Zeit von der Agentur übernommen.